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   BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20   

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BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20 (https://dejure.org/2020,38380)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 (https://dejure.org/2020,38380)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 (https://dejure.org/2020,38380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1 und 2; BGB § 242; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3
    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003, Art 2 Nr 1 EGRL 88/2003, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

  • Wolters Kluwer

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Auslegung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht hinsichtlich Bereithaltens eines Beamten an einem vom Dienstherrn ...

  • rewis.io

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

  • doev.de PDF

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feuerwehrbeamter; regelmäßige Arbeitszeit; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Arbeitszeitrichtlinie; Organisatorischer Leiter Rettungsdienst; OrgL-Dienst; Führungsdienst; Dienstkraftfahrzeug; Funkalarmempfänger; dienstliches Mobiltelefon; finanzieller Ausgleich; ...

  • rechtsportal.de

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Auslegung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes in örtlicher Hinsicht hinsichtlich Bereithaltens eines Beamten an einem vom Dienstherrn ...

  • datenbank.nwb.de

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsanspruch für den Bereitschaftsdienst von Feuerwehrbeamten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 501
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Allerdings sei diese Rechtsprechung nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073) nicht mehr heranzuziehen.

    Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht - wie im Bereitschaftsdienst - an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151 Rn. 56 bis 58).

    Die Frage lässt sich auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073) und der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils eindeutig beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann.

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5).

    Danach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 , vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5, vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3, vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20, vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15).

    Wie sich aus dem Kontext der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5).

    Danach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 , vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5, vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3, vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20, vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15).

    Er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5 und vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63 sowie Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v., Rn. 53 m.w.N.).

    Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - NJW 2003, 2971 Rn. 63).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann.

    Ein solch formales Kriterium widerspräche offenkundig dem Ziel der Richtlinie 2003/88/EG, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 Rn. 49).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Danach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 , vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5, vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3, vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20, vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15).

    Er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5 und vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Danach liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 , vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5, vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3, vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20, vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15).

    Wie sich aus dem Kontext der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 und vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ).

  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).

    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 2 B 65.18 - Buchholz 237.1 Art. 87 BayLBG Nr. 1 Rn. 4 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63 sowie Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v., Rn. 53 m.w.N.).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) entschieden, dass der in Art. 2 RL 2003/88/EG verwendete Begriff der Arbeitszeit dahin auszulegen ist, dass er nicht die persönliche Anwesenheit und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz voraussetzt (so in den früheren Rechtssachen: EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000 I-7963 und vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415; Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - n. v.), sondern dass der als Arbeitszeit anzusehende Bereitschaftsdienst auch an einem anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Ort erbracht werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 2 A 10719/18

    Beamtenrecht; unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Mehrarbeitsvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20
    Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Entscheidung der Vorinstanz zur Frage des Maßes der Gestaltungsfreiheit des Beamten während des Bereitschaftsdienstes von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 (2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151) abgewichen sei, ohne divergenzfähige Rechtssätze gegenüberzustellen.

    Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht - wie im Bereitschaftsdienst - an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - DÖD 2019, 151 Rn. 56 bis 58).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit -

  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 65.18

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 62/18

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

  • BVerwG, 07.11.2017 - 2 B 19.17

    Voreingenommenheit des Beurteilers i.R.d. Regelbeurteilung eines Richters für den

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Der Senat hat dies zuletzt dahin gehend zusammengefasst, dass Bereitschaftsdienst in diesem Sinne voraussetzt, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - NVwZ 2021, 501 Rn. 20 und vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - ZBR 2021, 162 Rn. 12, 16 f.).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Der Senat hat dies zuletzt dahin gehend zusammengefasst, dass Bereitschaftsdienst in diesem Sinne voraussetzt, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - NVwZ 2021, 501 Rn. 20 und vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - ZBR 2021, 162 Rn. 12, 16 f.).
  • VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325

    Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu

    Bereitschaftsdienst liegt hingegen vor, wenn sich der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2020 - 2 B 36.20 - juris Rn. 17; U.v. 30.10.2018 - 2 A 4.17 - NVwZ-RR 2019, 329; U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525; BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 3 ZB 14.2462 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 9.9.2003 - Jaeger, C-151/02 - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, U.v. 21.2.2018 - Matzak, C-518/15 - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und U.v. 9.9.2021 - Dopravní podnik hl.
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 32.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Der Senat hat dies zuletzt dahin gehend zusammengefasst, dass Bereitschaftsdienst in diesem Sinne voraussetzt, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - NVwZ 2021, 501 Rn. 20 und vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - ZBR 2021, 162 Rn. 12, 16 f.).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Dabei ist unter dem Begriff des Privatbereichs nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen, vielmehr wird mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, in der es bei einem Kriminalbeamten die Voraussetzungen für einen (echten) Bereitschaftsdienst angenommen hat, mangels ausdrücklicher Regelungen maßgeblich auf die "gelebte Praxis" abstellt (Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 74 ff.), überzeugt dies nur insoweit, als sich in der gelebten Praxis dienstrechtliche Vorgaben widerspiegeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris Rn. 21).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die im Ergebnis die gleiche Abgrenzung vornimmt (vgl. nunmehr ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - 2 B 36.20 -, juris; so bereits VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/17 -, juris und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 13; für eine unionsrechtskonforme Reduzierung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 82, 91 f.).

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

    Dies liefe auf eine formalisierte Betrachtungsweise hinaus, die dem Ziel der Richtlinie 2003/88/EG zuwiderliefe, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 21).
  • BVerwG, 17.02.2022 - 2 C 5.21

    Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Polizeibeamten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 15 ff., vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 30 f., 36 f., 40 und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 43 sowie Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 24) ist der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit primär auf angemessenen Ausgleich in Freizeit gerichtet.
  • BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 36.22
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungs- oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - im Bereich des Beamtenrechts auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 Rn. 6, vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 44 und vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 13).
  • BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 38.20

    Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit

    Dabei ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5; wie Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 17).
  • VG Bremen, 24.10.2023 - 6 K 3875/16

    Vergütung von Führungsbereitschaftsdienste Spezialeinheiten/Spezialkräfte, Urteil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2023 - 1 A 3410/20
  • VG Lüneburg, 16.12.2021 - 2 A 100/20

    Baugenehmigung; Schädliche Bodenveränderung; Verdacht

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